Pädagogischer Ganztag am 02.12.2020

Am 02.12.2020 bildet sich das Kollegium fort. Die Schülerinnen und Schüler bekommen Aufträge für die Arbeit zu Hause. Unterricht in der Schule findet an diesem Tag nicht statt.

Trotz Erkältung in die Schule?

Da Erkältungskrankheiten aktuell wieder zunehmen, die Symptome aber (z.T.) auch Symptome einer COVID19-Erkrankung sind erhalten Sie hier einen Leitfaden, wie damit umzugehen ist.
Grundsätzlich gilt jedoch: Kinder mit Erkältungssymptomen gehören mindestens 24 Stunden nicht in die Schule. Alles Weitere können Sie dem Schaubild (zum vergrößern darauf klicken) entnehmen, welches es auch in anderen Sprachen (z.B. arabisch, rumänisch oder türkisch) gibt.



Hinweise aus aktuellem Anlass

Da es immer wieder zu Fragen der Art „Was passiert wenn sich jemand in der Schule nicht an die Coronabetreuungsverordnung hält?“ kommt, möchte ich aus der aktuellen Schulmail zitieren um die bisher getätigten Aussagen hierzu zu untermauern.

„Die Schule respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen auch von Schülerinnen und Schülern. Dies beinhaltet jedoch nicht Handlungen, die zu Rechtsverstößen, Gesundheitsgefährdungen oder Gefährdungen des Schulfriedens führen. Das bewusste Tragen ungeeigneter Mund-Nase-Bedeckungen auf dem Schulgelände sowie das Drängen anderer Schülerinnen und Schüler zu Verstößen gegen die Coronabetreuungsverordnung in der Schule stellen daher Pflichtverletzungen dar, die mit erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Schulgesetz NRW geahndet werden können. Gleiches gilt auch dann, wenn außerschulisches Verhalten von Schülerinnen und Schülern zu einer Störung des Schulfriedens führt und die Bildungs- und Erziehungsarbeit von Schule behindert (zB. wenn Schülerinnen und Schüler direkt vor dem Schulgelände bedrängt, zu Verstößen gegen die Coronabetreuungsverordnung aufgerufen oder beim Zutritt zur Schule behindert werden).“

D. Dussy
-Schulleiterin-

Ab Sofort wieder Maskenpflicht im Unterricht

Wie durch die Presse bereits bekannt und vom Schulministerium am 21.10.2020 per Schulmail bekanntgegeben wurde, herrscht nach den Herbstferien die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) auch wieder im Unterricht. Dies gilt zunächst bis zu den Weihnachtsferien.
Trotz der Verpflichtung eine MNB zu tragen gilt es (sofern möglich) zusätzlich den Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten. Hierauf gilt es insbesondere in den Pausen und Fluren zu achten.
Sämtliche sonstigen getroffenen Regelungen haben weiterhin bestand.

Wir wünschen Allen einen guten Start in der Schule bzw. im Praktikum.

Das Kollegium der RaBS

Herbstferien und Rückkehr aus Risikogebieten

Die Herbstferien stehen an und für Einige geht es in den wohl verdienten Urlaub. Deswegen möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, wie man sich Verhalten muss, wenn man aus einem Risikogebiet zurückkommt. Sämtliche Informationen sind der Schulmail des Ministeriums vom 08.10.2020 zu entnehmen:

[…]“Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 7. Oktober 2020 geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf) regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
·         Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
·         Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)“ […]

Regelungen im Unterricht ab 01.09.2020

Wie durch die Ministerin bekannt gegeben, entfällt ab dem 01.09.2020 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) während des Unterrichts. Hierbei gibt es Folgendes zu beachten:

– Die MNB darf erst abgelegt werden, wenn alle SuS auf ihren festen Plätzen sitzen.
– Sobald der feste Sitzplatz verlassen wird, muss die MNB wieder angelegt werden.
– Beim an- und ablegen der MNB ist auf die korrekte Handhabung zu achten.
– Auf dem Schulgelände und den Wegen gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen der MNB.
– Beim Essen und Trinken in den Pausen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Zum Schutze aller würden wir uns freuen, wenn unsere Schülerinnen und Schüler die MNB freiwillig auch weiterhin im Unterricht tragen würden.

Realschule am Bohlgarten Schwerte