Hinweise aus aktuellem Anlass

Da es immer wieder zu Fragen der Art „Was passiert wenn sich jemand in der Schule nicht an die Coronabetreuungsverordnung hält?“ kommt, möchte ich aus der aktuellen Schulmail zitieren um die bisher getätigten Aussagen hierzu zu untermauern.

„Die Schule respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen auch von Schülerinnen und Schülern. Dies beinhaltet jedoch nicht Handlungen, die zu Rechtsverstößen, Gesundheitsgefährdungen oder Gefährdungen des Schulfriedens führen. Das bewusste Tragen ungeeigneter Mund-Nase-Bedeckungen auf dem Schulgelände sowie das Drängen anderer Schülerinnen und Schüler zu Verstößen gegen die Coronabetreuungsverordnung in der Schule stellen daher Pflichtverletzungen dar, die mit erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Schulgesetz NRW geahndet werden können. Gleiches gilt auch dann, wenn außerschulisches Verhalten von Schülerinnen und Schülern zu einer Störung des Schulfriedens führt und die Bildungs- und Erziehungsarbeit von Schule behindert (zB. wenn Schülerinnen und Schüler direkt vor dem Schulgelände bedrängt, zu Verstößen gegen die Coronabetreuungsverordnung aufgerufen oder beim Zutritt zur Schule behindert werden).“

D. Dussy
-Schulleiterin-