Herbstferien und Rückkehr aus Risikogebieten

Die Herbstferien stehen an und für Einige geht es in den wohl verdienten Urlaub. Deswegen möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, wie man sich Verhalten muss, wenn man aus einem Risikogebiet zurückkommt. Sämtliche Informationen sind der Schulmail des Ministeriums vom 08.10.2020 zu entnehmen:

[…]“Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 7. Oktober 2020 geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf) regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
·         Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
·         Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)“ […]